Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Fahrzeug- & Sondermaschinenbau Wesselkock
Fabian Wesselkock
Vennenberger Heide 2
49219 Glandorf
1 Allgemeines, Angebot, Lieferbedingungen
1.1 Für den gegenständlichen Vertrag sowie für Folgeverträge gelten diese Verkaufs- und
Lieferbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen werden widersprochen sowohl für das
gegendständliche wie auch für das evtl. Folgegeschäft.
Nur mit schrifticher Zustimmung sind Änderungen unserer Bedingung im Einzelfall verbindlich.
1.2. Unsere Angebote sind freibleibend. Erst durch eine schriftliche Bestätigung werden Aufträge und
Bestellungen etc. verbindlich (auch auf Rechnung oder Lieferschein).
2 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in
elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir
erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des
Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich
zurückzusenden.
3. Preise und Zahlung
Zahlungsfristen
3.1. Soweit nicht anders vereinbart sind Zahlungen über Bestellungen unserer Waren bei Auftragsbestätigung und Übermittlung der
Rechnung ohne Abzug fällig. Bei Zahlung per Überweisung gilt der Zeitpunkt des Zugangs beim
Zahlungsempfänger.
3.2. Bei Aufträgen für Sonderanfertigungen, Lohnfertigung oder der Gleichen behalten wir uns die
Vereinbarung von Abschlagszahlungen vor. Diese werden als Anzahlung und Restzahlung vor Auslieferung der Ware ausgeführt.
Verzug
3.4. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, sind Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu
zahlen. Gegenüber Unternehmern berechnen wir zusätzlich eine Verzugspauschale von 25,00 EUR.
3.5. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug weitere Lieferungen zurückzustellen und Sicherheiten zu
verlangen.
Verrechnung
3.6. Zahlungen werden in folgender Reihenfolge verrechnet: zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen, zuletzt
auf Hauptforderung, sofern der Kunde keine anderslautende Tilgungsbestimmung trifft.
Aufrechnung und Zurückbehaltung
3.7. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit dessen Gegenanspruch aus
demselben Vertragsverhältnis resultiert.
4. Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferzeit, Lieferung, Lieferverzug Lieferfristen
5.1. Lieferfristen, die vereinbart wurden, müssen schriftlich festgehalten werden, um wirksam zu sein. Lieferfristen beginnen– es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart mit dem Eingang unserer Auftragsbestätigung und der Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Kunden (z. B. Bereitstellung von Zeichnungen, Zahlung).
Lieferverzögerungen
5.2. Sofern es trotz vertraglicher Sorgfalt zu Verzögerungen kommt, informieren wir den Kunden unverzüglich und geben, sofern möglich, einen neuen Liefertermin an. Die Haftung für Verzögerungen ist von Fahrzeug- & Sondermaschinenbau Wesselkock ausgeschlossen.
Lieferverzug
5.3. Ist Fahrzeug- & Sondermaschinenbau Wesselkock in Lieferverzug geraten, hat der Kunde – soweit gesetzlich zulässig – uns eine angemessene
Nachfrist zur Leistung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde nach seiner Wahl
Ersatzlieferung oder Schadensersatz wegen Verzögerung verlangen.
5.4. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Verzögerung sind, soweit nicht grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
Höhere Gewalt
5.5. Nicht zu vertretende Umstände oder Höhere Gewalt entbinden Fahrzeug- & Sondermaschinenbau Wesselkock für
die Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von der Lieferverpflichtung. Dazu zählen unter anderem behördliche Maßnahmen, Materialmangel, Streik, Energieausfall sowie Störungen im Lieferbezug/Lieferkette. 5.6. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
6. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den
Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der
Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware oder Dienstlesitung bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn
wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen,
wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
7.2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die
Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden,
hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht
übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der
gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8. Gewährleistung und Haftung
Geltungsbereich
8.1. Für Verbraucher gelten gesetzliche Regelungen, sofern nicht nachstehend Abweichendes geregelt ist.
8.2. Fristen und Verjährung
Für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gilt:
a) Bei neuen Waren: 24 Monate ab Lieferung (Verbraucher).
b) Bei gebrauchten Waren: 12 Monate (Verbraucher), Gewährleistung gegenüber Unternehmern wird ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
Nacherfüllung
8.3. Zunächst erbringen wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung,Verbesseung) oder durch Lieferung eines mangelfreien Produkts. Gelingt die Nacherfüllung nicht, so hat der Käufer die Möglichkeit, den Kaufpreis zu reduzieren oder einen Vertragsrücktritt zu erklären und Schadensersatz zu fordern.
Zusätzliche Regelungen für Sonderbauten, Sonderanfertigungen und kundenspezifische Leistungen 8.4. Es gelten für Sonderanfertigungen, Sonderbauten und kundenspezifische Leistungen und der Gleichen die in der Auftragsbestätigung und schriftliche Vereinbarung vereinbarten Leistungsmerkmale. Abweichungen gegenüber kundenseitig gelieferten Zeichnungen oder Angaben, Fehler-Eigenschaften die Kundeseitig bzw. durch den Kunden entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Ausschluss der Gewährleistung 8.5. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Mangel auf unsachgemäßer Handhabung, falscher Behandlung, unsachgemäßer Wartung oder Eingriffen Dritter beruht. Bei normalem Verschleiß wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
Rügepflichten 8.6. Unternehmer müssen offenkundige Mängel sofort, jedoch spätestens innerhalb von sieben Tagen nach der Lieferung schriftlich melden. Auch verdeckte Mängel müssen innerhalb von sieben Tagen nach ihrer Entdeckung gemeldet werden.
Beweislast 8.7. Bei Unternehmern liegt die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, beim Käufer. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen.
Haftung 8.8. Fahrzeug- und Sondermaschinenbau Wesselkock haftet uneingeschränkt für Schäden, die durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit verursacht werden. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
8.9. Sofern in den vorangegangenen Bestimmungen nichts anderes festgelegt wurde, wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere mittelbare Schäden, Produktionsausfälle oder Folgeschäden, verminderter Gewinn, es sei denn, sie sind auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen.
8.10. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des
Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir außer in den Fällen des Vorsatzes und der
groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter nur für den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
8.11. Ein Jahr nach Ablieferung der Produkte verjähren Mängelansprüche.
8.12.Zwingendes Produkthaftungsrecht unter Einschluss der Haftung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
8.13.Jeglicher Anspruch auf Sachmängel/ Gewährleistung erlischt, sobald die Maschine baulich in jeglicher Weiße verändert wird.
9. Datenverarbeitung und Datenschutz 9.1. Fahrzeug- & Sondermaschinenbau Wesselkock informiert den Kunden über folgenden Datenschutz: Im Falle eines Vertragsschlusses erhebt und verarbeitet Fahrzeug- & Sondermaschinenbau Wesselkock die vom Kunden ihr zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in ihrem System und nutzt diese für die Dauer der Vertragsabwicklung, d. h. für die Auftragsabwicklung sowie Abrechnung. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, aufgrund deren eine Person direkt oder indirekt identifiziert werden kann, z. B. Name, Anschrift, E-Mailadresse, Geburtsdatum. Fahrzeug- & Sondermaschinenbau Wesselkock erteilt dem Kunden unentgeltlich Auskunft über seine bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten. Der Kunde kann jederzeit um die Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten ersuchen. Sofern keine Offenbarungspflicht besteht verpflichten sich die Vertragsparteien, alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die ihnen während der Vertragsdurchführung und Bearbeitung zugänglich werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
10 Gerichtsstand, Sonstiges, Wirksamskeitsklausel
10.1.Der Gerichtsstandort ist Osnabrück in Niedersachsen, Deutschland.
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
10.2. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz von Fahrzeug- & Sondermaschinenbau Wesselkock. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt nach Vertragsschluss unbekannt werden.
10.3.Salvatorische Klausel Sollten Klauseln dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ungültig sein, so berührt das die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, mit Ausnahme des vereinbarten
Eigentumsvorbehaltes nicht für Konsumenten.
10.4. Hinweise zur Rechtsgültigkeit Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dienen sowohl zur Orientierung als auch zur Unterstützung beim Vertragsvollzug. Sie sind jedoch nicht als rechtliche Beratung zu betrachten. Wir empfehlen, die genannten Bedingungen vor ihrer Anwendung gegenüber Endkunden durch einen qualifizierten Rechtsexperten, wie beispielsweise einen Rechtsanwalt, überprüfen zu lassen.